SATZUNG KÖLNER TENNISCLUB 71 E.V.

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Kölner Tennisclub e.V.“ und die Kurzbezeichnung „KTC 71“. Die Clubfarben sind blau – weiß. Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nr. VR 6580 eingetragen.

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3  Zweck

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tennis- und Breitensports.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

Zur Erfüllung dieses Zwecks kann der Verein Grundstücke, Gebäude und sonstige dazu erforderliche Anlagen erwerben, errichten oder anmieten, sowie Beteiligungen eingehen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Der Verein ist Mitglied des Tennisverbandes Mittelrhein e.V.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer Mitglied im Verein werden will, muss an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins  sind:

  1. Ordentliche Mitglieder
  1. Aktive
  2. Inaktive
  3. Studenten
  4. Auszubildende

 

  1. Außerordentliche Mitglieder
  1. Jugendliche

 

  1. Ehrenmitglieder

 

Studenten und Auszubildende haben das 18. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht.

Jugendliche Mitglieder haben das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aufgrund ihrer Verdienste um den Verein ernannt. Sie werden von ihr mit Dreiviertelmehrheit ernannt. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der aktiven Mitglieder.

Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter Punkt eins und drei.

Mit dem Beitritt eines Mitglieds erhebt der Verein personenbezogene Daten, verarbeitet und speichert sie. Der Verein übermittelt die Daten nur- soweit erforderlich – an Verbände, in denen der Verein Mitglied ist und an einzelne Vorstandsmitglieder, soweit sie zur Erfüllung der übertragenden Aufgaben nötig sind.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod.
  2. durch Austritt, der nur zum Ende des Kalenderjahres (Geschäftsjahr) möglich ist und 3 Monate (Stichtag: 30. September) vor dem 31. Dezember dem Vorstand vorliegen muss.
  3. wenn ein Mitglied mit seinem Beitrag mehr als sechs Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht gezahlt hat.
  4. durch Ausschluss aus dem Verein.

Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie in grober Weise gegen die für die Gemeinschaft geltenden Regeln verstoßen. Hierunter fallen die Schädigung des Ansehens des Vereins und wesentliche Verstöße gegen sportliche Grundsätze.

Über den Ausschluss entscheiden der Vorstand und der Beirat. Er gibt dem Mitglied vor dem Beschluss die Möglichkeit einer Anhörung. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Einschreiben bekannt zu geben.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge - / gebühren

 

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und spätestens bis zum  31.März des laufenden Jahres zu zahlen.

Die Mitgliedsbeiträge sowie die Umlagen aus besonderen Anlässen werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Vorstand kann nach entsprechender Prüfung in besonderen Fällen den Mitgliedsbeitrag oder die Umlage ermäßigen oder erlassen.

Der Vorstand kann nach entsprechender Prüfung und Bestätigung durch die Rechnungsprüfer in besonderen Fällen eine Umlage zu dem Jahresbeitrag bis zur Höhe eines Jahresbeitrages beantragen. Die Genehmigung erfolgt auf einer Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Den Mitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Spielordnung zur Verfügung. Die Mitglieder sind verpflichtet das Vereinseigentum und die durch den Verein in Nutzung genommenen vereins- fremden Übungs- und Wettkampfstätten einschließlich deren Einrichtungen sorgsam zu behandeln und für vorsätzliche und grobfahrlässig angerichtete Schäden aufzukommen.

Die Mitglieder sind, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, zur Zahlung der Jahresbeiträge sowie zu erforderlichen Arbeitsleistungen verpflichtet. Die Einzelheiten regeln die Beitragsordnung.

 

§ 9 Haftung

 

Der Verein haftet aus einem Mitglieds- oder Gastverhältnis nicht für Unfälle jeder Art, Diebstahl oder Beschädigung von Eigentum der Mitglieder und Gäste.

 

§ 10  Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat
  4. die Jugendversammlung

 

§ 11 Mitgliedersammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse gehen den Beschlüssen aller anderen Organe des Vereins vor. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr bis zum 30. April statt.

Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet ihr etwa vom Gesetz zugewiesener weiterer Befugnisse zuständig insbesondere für:

  • Wahl und Abberufung des Vorstandsvorsitzenden und der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder.
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirates und ihrer Ersatzleute.
  • Bestätigung der Jugendwarte.
  • Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzleute.
  • Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstandes, der Berichte der Rechnungsprüfer und des Beirates sowie die Genehmigung der vom Vorstand vorzulegenden Rechnungsabschlüsse.
  • Entlastung des Vorstandes und des Beirates.
  • Genehmigung der vom Vorstand jeweils für das kommende Geschäftsjahr vorzulegenden Haushaltspläne.
  • Aufstellung und Änderung der Haushaltsordnung.
  • Aufstellung und Änderung der Spiel- und Nutzungsordnung.
  • Aufstellung und Änderung der Beitragsordnung.
  • Aufstellung und Änderung der Jugendordnung.
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand drei Wochen vor dem Termin einberufen. Die Einladung erfolgt durch Anschreiben an die zuletzt angegebene Mitgliedsanschrift.

Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden und müssen 7 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorsitzenden des Vereins vorliegen. Später eingehende Anträge werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist  zu berufen, wenn

  • der Vorstand oder der Beirat sie im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
  • mindestens Einzehntel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

Stimmberechtigt sind die aktiven und inaktiven Mitglieder, Studenten und Auszubildende, sofern sie am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres Vereinsmitglied sind und die Mitgliedschaft nicht gekündigt ist.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Zu einer Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Eine geheime Wahl durch Stimmzettel erfolgt, wenn mindestens ein Stimmberechtigter oder der Vorstand dieses vorschlägt.

Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer/in wird vor Beginn der Versammlung durch einfache Abstimmung gewählt. Gefasste Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll muss der 1. Vorsitzende oder zwei Vorstandsmitglieder, darunter immer einer der stellvertretenden Vorsitzenden und der Protokollführer/in unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

 

§ 12  Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem

 

    1.Vorsitzenden

    Vorstand – Finanzen

    Vorstand – Recht

    Vorstand – Sport

    Vorstand – Jugend

    Vorstand – Verwaltung

    Vorstand – Seniorinnen und Senioren

    Vorstand – Gesellschaft

    Vorstand – Öffentlichkeitsarbeit

 

Die Aufgabenbereiche Finanzen, Sport, Jugend und Verwaltung sind stets festzulegen.

 

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den ersten und zweiten Stellvertreter des 1. Vorsitzenden.

 

Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern, darunter immer einer der stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten. Der 1. Vorsitzende hat allein Vertretungsbefugnis.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren. Wählbar sind nur Mitglieder, die dem Verein mindestens drei Jahr angehören. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, findet auf der nächsten Mitgliederversammlung einer Ergänzungswahl statt. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder mit Stimmenmehrheit kommissarisch einen Nachfolger.

 

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich und werden von dem 1. Vorsitzenden geleitet. Er ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

Alle Beschlüsse werden in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit gefasst und protokolliert. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Beschluss kann außerhalb einer ordentlichen Vorstandssitzung auch durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes herbeigeführt werden. Dieser Beschluss ist in der folgenden Vorstandssitzung zu bestätigen und zu protokollieren.

 

Der Vorstand erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Einnahmen- und Ausgabenplan, der von der Jahreshauptversammlung beraten und genehmigt wird.

 

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

Mitglieder des Vorstandes arbeiten unentgeltlich. Sie haben somit nur einen Anspruch auf Ersatz für die im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit tatsächlich entstandenen Aufwendungen im Sinne des zivilrechtlichen Auftragsrechts. Dazu zählen insbesondere tatsächliche Auslagen für Reisen, Post- und Telefonspesen.

 

§ 13 Rechnungsprüfer

 

Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern erfolgt jährlich durch die ordentliche Mitgliederversammlung. Die Rechnungsprüfer prüfen die Buchungsvorgänge, Belege sowie den Jahresabschluss. Sie erstatten der Mitgliederversammlung über die Kassenführung Bericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes.

Ein Vorstandsmitglied kann nicht Rechnungsprüfer sein.

 

§ 14 Beirat

 

Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern sowie 3 Ersatzmitgliedern. Diese werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind Mitglieder, die dem Verein mindestens drei Jahre angehören. Der Beirat vertritt die Interessen der Mitglieder und steht dem Vorstand mit beratender Stimme zur Verfügung. Der Beirat ist regelmäßig durch den Vorstand über die laufenden Vereinsgeschäfte zu informieren. Ein Beiratsmitglied kann nicht Vorstandsmitglied sein.

 

§ 15 Jugendabteilung

 

Die Jugendmitglieder des Vereins verwalten ihre Belange selbst nach Maßgabe der Jugendordnung. Sie bilden ihre Meinung und fassen ihre Beschlüsse in der Jugendversammlung, die das oberste Organ der Gemeinschaft der Jugendmitglieder des Vereins ist. Die Jugendversammlung wählt die Jugendwarte, die nach Maßgabe der Jugendordnung insbesondere über die der Jugendabteilung gestellten Mittel entscheiden und die Belange der Jugendmitglieder im Vorstand sowie gegenüber den anderen Organen und Mitgliedern des Vereins vertreten. Die Jugendwarte bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung steht nur der Punkt „Auflösung des Vereins“.

Die Einberufung einer solchen Mitgliedersammlung erfolgt, wenn es

der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seine Mitglieder beschlossen hat oder

von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50%  der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Köln. Das Vermögen darf nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports verwenden werden.

 

Köln, den 10. April 2014

 

Der Vorstand

Satzung KTC 71.pdf
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